S a t z u n g
Des Vereins „ Jazzclub, Balingen e. V. „
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr.
- Der Verein trägt den Namen „ Jazzclub, Balingen e. V. „ Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Balingen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Balingen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein ist eine überkonfessionelle politisch unabhängige Personenver-
einigung mit folgender Zielsetzung.
- Pflege und Förderung der Jazz- und Folkloremusik aller Stilrichtungen.
- Förderung und Unterstützung von Amateurmusikern aller Stilrichtungen der Jazz- und Folkmusik.
- Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Musikrichtungen des Jazz und Folk.
Diesen Zielen dienen:
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen der gesamten Musikrichtungen.
- Durchführung von Workshops, Vorträgen und Diskussionen.
- Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und gemeinnützige Zwecke „ im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Erwerbs- und sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 3
Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- Zuwendungen und Schenkungen
- Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, deren Höhe und Zahlungsmodus durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird.
- Die dem Verein zugegangenen Mittel dürfen nur zur Deckung der bei der Arbeit des Clubs anfallenden Kosten verwendet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder:
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden.
- Bewerber müssen ihren Aufnahmeantrag beim Vorstand einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
4.1 Austritt, der mit 3-monatiger Kündigungsfrist dem Vorstand auf das Kalenderjahrende schriftlich zu erklären ist.
4.2 Tod
4.3 Ausschluss: Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Kündigung gilt als erklärt, wenn das Mitglied mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und sich nach Mahnung des Vorstandes nicht innerhalb von drei Monaten über die weitere Mitgliedschaft erklärt hat.
Legt das auszuschließende Mitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4.4 Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die durch hervorragende Mitarbeit und Engagement die Ziele und das Ansehen des Vereins in besonderer Weise gefördert haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Vorzeigen des gültigen Mitgliedsausweises an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Ziele
des Clubs in Worten und Taten zu unterstützen sowie ihm übertragene Arbeiten auszuführen.
3. Die gem. § 3 festgelegten Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Nach erklärtem Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Zahlung bereits entrichteter Beiträge.
4. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
§ 6
Organe
Organe sind:
- Vorstand
- Beirat
- Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
- Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, die voll geschäftsfähig sind. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
- Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
§ 8
Beirat
- Der Beirat besteht aus
1.1 dem ersten Vorsitzende
1.2 dem zweiten Vorsitzenden
1.3 sowie aus den Referenten
Alle Mitglieder des Beirats sind gleichberechtigt und beschließen mit Stimmmehrheit.
- Neben den sonst in dieser Sitzung festgelegten Aufgaben hat der Beirat als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabengebiete der einzelnen Beiratsmitglieder erfolgt durch eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt.
- Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der restliche Beirat ein Ersatzmitglied kommissarisch wählen
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im lokalen öffentlichen Presseorgan unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorbereitet. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindesten 10% der Mitglieder oder der Mehrheit des Beirates unverzüglich einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu den Punkten der Tagesordnung mit Ausnahme von Satzungsänderung und Auflösung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Beiratsmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Der Schriftführer hat von der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichen ist.
- Die beiden Vorsitzenden und die Referenten werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Geschäftsjahr gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
- Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder und Referenten sind einzeln zu wählen.
§ 10
Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederver -sammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind nur Mitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben gemeinsam - oder falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie unverzüglich dem Vorstand und dem Beirat sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt zu geben war.
- Bei Auflösung des Vereins sind als Liquidatoren der Vorstand oder bei deren Verhinderung eine durch den Beirat zu bestimmende Person bestellt.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Balingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Balingen, den 23. Jan. 1981
Jazzclub Balingen e.V.
